Präambel
Der Bürgerverein Waldsiedlung e.V. setzt sich für das soziale Miteinander der Bürgerinnen und Bürger des nauener Ortsteils Waldsiedlung ein. Im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht das Zusammengehörigkeitsgefühl, welches durch gemeinnützige, kulturelle und soziale Angebote für Jung und Alt verstetigt wird. Der Bürgerverein strebt die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger der Waldsiedlung an, um ein solidarisches, generationenübergreifendes bürgerschaftliches Engagement im Ortsteil zu etablieren. Die Mitglieder engagieren sich gemeinschaftlich und ehrenamtlich und bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Extremistischen Bestrebungen wird entschieden entgegengetreten.
§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Bürgerverein Waldsiedlung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
Sitz des Vereins ist Nauen, Ortsteil Waldsiedlung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Gründungsjahr kann ein Rumpfjahr werden.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Organisation von Angeboten für Senioren und Kinder wie Bastelnachmittag, Spielezirkel und Beschäftigungsangebote.
Organisation der Jugendarbeit in der Waldsiedlung und Unterstützung von Jugendprojekten in Form von gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten wie beispielhaft: Sportaktivitäten, Zelten oder Fahrradtouren etc.
Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, wie die Ortschronik und die Sammlung historischer Ortsansichten.
Pflege nachbarschaftlicher Gesinnung sowie die Schaffung eines regen Gemeindelebens in Form von beispielhaft: Arbeitseinsätzen, Müllsammelaktionen, Baumpflanzungen oder Familiennachmittagen sowie die Organisation eines Nachbarschaftstreffs für gemeinschaftliche Aktivitäten wie Grillabende, Ausstellungen oder Vorführungen.
Mitwirkung bei der Lösung kommunaler Fragen zum Wohle des Ortsteils Waldsiedlung und seiner Bürger, insbesondere bei der Erhaltung des Ortsbildes und seiner sinnvollen Erweiterung, bei Verkehrs- und Baufragen, bei der Vertretung der Einwohnerschaft in allgemeinen Angelegenheiten gegenüber politischen und administrativen Einrichtungen.
Organisation und Verwaltung des Dorfgemeinschaftshauses im Auftrag der Stadt Nauen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden, die die Ziele und Werte des Vereins unterstützen und im Ortsteil Waldsiedlung ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben. Die Werte des Vereins zeichnen sich insbesondere durch die Wahrung der folgenden Punkte auf:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Der Verein und deren Mitglieder lehnen Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab.
Der Verein und deren Mitglieder treten allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein und deren Mitglieder bieten nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand auch die Mitgliedschaft von Anwärtern außerhalb des Ortsteils zulassen. Verlässt ein Mitglied den Ortsteil Waldsiedlung, so hat dies nicht das Ausscheiden aus dem Verein zur Folge.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben dort Rederecht.
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
mehr als fünf Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt.
Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung nicht ablehnt.
extremistische Bestrebungen duldet, fördert oder unterstützt.
Ausscheidende Mitglieder sind an dem Vereinsvermögen nicht beteiligt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge, Gebühren
Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Einsatzleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Einsatzleistungen erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins,
Entscheidung über die Mittelverwendung,
Entlastung des Vorstands,
Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.
§ 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung –einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 Prozent der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Ist das persönliche Erscheinen aller Mitglieder behördlich untersagt, werden allen Mitgliedern die Beschlüsse mit der Einladung zur Versammlung schriftlich zugesandt. Innerhalb von 7 Tagen kann dem Vorstand eine Stellungnahme zu den einzelnen Beschlüssen oder zusammengefasst zu allen schriftlich zugesandt werden.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
Das Protokoll soll
die Art der Mitgliederversammlung,
den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
die Tagesordnung,
die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.
Bei einem Wechsel der Versammlungsleitung müssen alle leitenden Personen das Protokoll unterschreiben.
Im Falle des § 11. Nr. 7 ist vom Vorstand ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern zu übermitteln.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
Vertretung des Vereins,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahres- und des Kassenberichts.
§ 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in
bis zu zwei Beisitzern.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Zunächst ist darüber zu entscheiden, ob offen oder geheim abgestimmt wird. Stimmt mindestens ein Mitglied gegen die offene Wahl ist grundsätzlich geheim abzustimmen. Weiterhin ist zu entscheiden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
Der Vorstand kann auch in virtueller Form tagen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Notwendige Auslagen des Vorstandes sind mit einer Frist von 4 Monaten geltend zu machen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt im Falle der Liquidation ist der elektronischer Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Nauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.